Zu den Angriffen auf den trans Mann in Münster und die trans Frau in Bremen:
Grundgesetz
Artikel 1
(1) Die Würdelosigkeit der transfeindlichen Menschen ist unübertrefflich. Sie zu ächten und zu bestrafen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder transfeindliche Mensch hat die Pflicht zur Selbsteinweisung seiner Person, sobald er die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt.